(16.10.2008 von Markus Milkereit) EuGH verwirft deutsche Impressumspflicht
Die recht deutliche Rechtssprechung entspricht damit nicht der bisher recht unklaren Aussage der deutschen Impressumspflicht "direkte Kontaktaufnahme" zu ermöglichen, zumeist war das als Angabe von Telefonnummer und Mailadresse gedeutet worden.
Der vorliegende Fall war vom Bundesgerichtshof eingereicht worden. Es ging dabei um eine Online-Versicherung, die nur an bestehende Kunden die Telefonnummer herausgegeben hat. Auf der Webseite waren nur die Mailadresse sowie ein Kontaktformular angeboten worden. Nach Urteil des EuGH (Fall C-298/07) waren damit ausreichend Mittel zur Kontaktaufnahme angeboten worden, die Klage wurde abgewiesen. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der gegen die Praxis vorgehen wollte - nach Aussage des EuGH ist die Vorgehensweise jedoch unbedenklich.
Das Urteil dürfte auch viele deutsche Online-Anbieter interessieren, ist doch telefonischer Support deulich teurer als Unterstützung per Mail oder Ticketsystem.
Quelle: heise.de / Europäischer Gerichtshof